“Feriendorfordnung Feriendorf Freilingen 09/2012“
Erfahrungsgemäß ist ein friedliches und gedeihliches Zusammenleben von Menschen, insbesondere innerhalb eines abgegrenzten Lebensraumes wie dem Feriendorf Freilingen, nicht ohne die Aufstellung und Respektierung eines allgemeingültigen Regelwerkes zu erreichen. Nur mit gegenseitiger Rücksichtnahme kann der von seinen Bewohnern angestrebte unbeschwerte und erholsame Aufenthalt im Feriendorf gewährleistet werden.
Daher bestimmt sich die Ordnung für unser Feriendorf nach folgenden Grundsätzen:
•Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit
•Rücksichtsvolles Verhalten
•Vermeidung von Belästigungen aller Art
•Schonende Behandlung aller Einrichtungen und Gemeinschaftsanlagen
Zur Verwirklichung dieser Grundsätze verpflichten sich alle Bewohner (Ferienhauseigentümer und deren Angehörige, Besucher und Mieter) zur Anerkennung und Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Verhaltensregeln:
1.Der Verwalter (oder dessen Beauftragter) übt das Hausrecht aus; seinen diesbezüglichen Weisungen ist Folge zu leisten. Er ist im Sinne dieser Feriendorfordnung berechtigt, fremden Personen den Zutritt in das Feriendorf zu verweigern, oder, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und im Interesse der Hauseigentümer erforderlich ist, diese Personen aus dem Feriendorf zu verweisen. Unbekannte Personen, die bei Abwesenheit des Eigentümers dessen Ferienhaus vorübergehend bewohnen, sind der Verwaltung aus Gründen der Überwachung mit Angabe der Ankunfts- und Abreisedaten rechtzeitig zu melden.
2.Die Einfahrt in das Feriendorf ist nur dem Hauseigentümer, seinen Familienangehörigen oder dem angemeldeten Mieter eines Ferienhauses gestattet. Besucher müssen hingegen ihr Fahrzeug auf dem Besucherparkplatz am Dorfeingang abstellen. An jedem Hausgrundstück darf nur ein Personenkraftwagen (PKW) geparkt werden.
3.Das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder anderen Fahrzeugen über einen längeren Zeitraum (z.B. zum Überwintern etc.) ist grundsätzlich nicht zulässig.
4.Das Befahren der Straßen innerhalb des Feriendorfes ist nur im Schritttempo (max. 10 km/h) zulässig und sollte auf die An- und Abfahrt beschränkt bleiben. In der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr (Nachtruhe) ist das Fah¬ren im Feriendorf zu unterlassen, wenn dies den Umständen nach zumutbar erscheint. Im Feriendorf gilt die Straßenverkehrsordnung.
5.Das Waschen von Kraftfahrzeugen im Feriendorf ist streng verboten (Wasserschutzgebiet).
6.In der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr ist Mittagsruhe. Ruhestörende Handlungen jeglicher Art sind daher unbe¬dingt zu vermeiden. Auf die Aufzählung einzelner Beispiele soll hier bewusst verzichtet werden, weil die hier¬unter fallenden Tatbestände als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.
7.Auch außerhalb der Zeiten für die Nacht- und Mittagsruhe sind Veranstaltungen und Handlungen aller Art, die zu einer Beeinträchtigung oder Belästigung der übrigen Anlieger führen könnten, auf ein unerlässlich notwen¬diges und vor allem zumutbares Maß zu beschränken.
8.Alle Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln und die jeweiligen Benutzungsvorschriften hierfür zu befolgen. Personen, die an diesen Beschädigungen verursachen, sind der Verwaltung zu melden, bzw. von der Verwaltung zwecks Haftbarmachung des entstandenen Schadens zu ermitteln. Im Zuge notwendiger Ermittlungen ist der Verwalter be¬rechtigt, die Personalpapiere der Schadens¬verursacher einzusehen.
9.Selbstverständlich sollte jeder Hauseigentümer sein Haus und seine Gartenanlage in einwandfreiem Zustand erhalten. Er ist verpflichtet, die von seinem Grundstück auf die Zufahrts- und Fahrwege hinausragenden Äste und Sträucher so zu entfernen, dass ein ungehindertes Befahren des Feriendorfes mit Notarztwagen, Feuer-wehrfahrzeugen etc. jederzeit gewährleistet ist und auch die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt wird. Die Verwaltung ist berechtigt, ggf. nach vorheriger ergebnisloser Aufforderung, selbst für die Beseitigung der Stö¬rung zu sorgen und die Kosten hierfür dem Hauseigentümer in Rechnung zu stellen.
10.Tiere aller Art dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Verwaltung im Feriendorf gehalten werden. Hundebesitzer tragen dafür Sorge, dass sich ihre Hunde nur auf dem eigenen Grundstück bewegen und an-sonsten innerhalb des Feriendorfes ausnahmslos an der Leine gehalten werden. Aus hygienischen Gründen sind sie auch von Spielplätzen und Liegewiesen, sowie vom Schwimmbadbereich weiträumig fern zu halten. Die durch sie verursachten Verunreinigungen hat der Halter unverzüglich zu entfernen.
11.Ein besonderes Augenmerk ist auf die Vorschriften für das Entsorgen von Hausmüll, Glas, Papier und pflanzli¬chen Abfällen zu richten. Hierzu hat die Betreibergesellschaft eine gesonderte Anleitung für die Handhabung im Feriendorf erstellt. Jeder Bewohner hat sich damit vertraut zu machen und sie sorgfältig zu beachten. Ge¬nerell gilt, dass innerhalb des Feriendorfes in keinem Fall Sperrmüll, Sondermüll oder sonstige giftige oder umweltgefährdende Stoffe entsorgt werden dürfen. Diese Stoffe sind vom Erzeuger oder Verursacher einer öffentlichen Abfallannahmestelle zuzuführen.
12.Das Anbieten und das Lagern, sowie der gewerbsmäßige Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art durch Bewohner und Besucher sind innerhalb des Feriendorfes nicht gestattet.
Diese Feriendorfordnung wurde gemeinsam mit der “ Interessengemeinschaft der Ferienhauseigentümer Freilinger Bruch e.V. “ erstellt und ist ab 01. September 2012 Bestandteil des mit der Ferienpark Freilingen GmbH & Co.KG geschlossenen Pacht- und Verwaltungs- oder Mietvertrages. Die bisherige “Feriendorfordnung Feriendorf Freilingen 01/2012“ verliert zeitgleich damit ihre Gültigkeit.
Ferienpark Freilingen GmbH & Co.KG
Am Herrenbusch 14, 53902 Bad Münstereifel
o KG